Allgemeine Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Miet- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündlich und telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
(3) Unsere Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Mietbedingungen
(1) Werden Gegenstände zur Miete überlassen, so sind sie vom Mieter pfleglich zu behandeln. Er haftet für die Mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungs-kosten oder des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise abhandengekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Mieter oder seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft.
(2) Die gemieteten Gegenstände sind dem Vermieter in einem ordnungsgemäßen, sauberen Zustand, ohne Farb- oder sonstige Rückstände zu übergeben.
(3) Das Mietgut ist nicht versichert.
(4) Das Mietgut wird nur für die vereinbarte Zeit, d. h. die Dauer der Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Bei Mängeln des Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu liefern. Der Vermieter behält sich im Falle unvorhergesehener Ereignisse vor, dem Mieter anstelle der bestellten Mietstücke gleichwertige oder bessere Ersatzstücke zu liefern.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Den von uns genannten Preisen liegen Materialpreise und Lohnkosten zugrunde, die auf die Dauer von 3 Monaten ab Vertragsabschluß verbindlich sind. Danach eintretende Material - und Lohnkostenerhöhungen werden dem Besteller weiterbelastet. Beauftragte Entwürfe sind, unabhängig davon, ob sie vom Besteller verwendet werden oder nicht zu honorieren.
Sonderarbeiten und Änderungswünsche des Bestellers, nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags oder Nachtarbeit ausgeführt, sind wir zu einem bis 50-prozentigen Zuschlag, bei Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen zu 100-prozentigem Zuschlag zu den im Angebot genannten Arbeitspreisen berechtigt. Für vom Auftraggeber verlangte Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet.
Sonderarbeiten und Änderungswünsche des Bestellers, nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags oder Nachtarbeit ausgeführt, sind wir zu einem bis 50-prozentigen Zuschlag, bei Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen zu 100-prozentigem Zuschlag zu den im Angebot genannten Arbeitspreisen berechtigt. Für vom Auftraggeber verlangte Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet.
(4) Für Displays und Ausstellungsbauten ist die Gesamtauftrags-summe, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, wie folgt zur Zahlung fällig:
(1) bei Warenwert unter 5.000,00 € innerhalb 14 Tagen
(2) bei Warenwert über 5.000,00 € 50 % bei Auftragserteilung,50 % bei Anlieferung bzw. Montage
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Verein-barung.
(6) Bei Mietung von Messeständen und Ausstellungssystemen sowie Zubehör ist die Miete vor Beginn der Mietung ohne Skonto-Abzug zu zahlen.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Der Besteller kommt ab dem Tag des vereinbarten Zahlungszieles in Verzug und hat ab diesem Tage banküblicher Verzugszinsen zuzüglich pauschaler Unkosten für die Mahnschreiben in Höhe von 10,-- EUR zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt angenommen. Ein Skonto ist nicht gestattet.
Der Besteller kommt ab dem Tag des vereinbarten Zahlungszieles in Verzug und hat ab diesem Tage banküblicher Verzugszinsen zuzüglich pauschaler Unkosten für die Mahnschreiben in Höhe von 10,-- EUR zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt angenommen. Ein Skonto ist nicht gestattet.
(8) Die Stornierung eines Auftrages ist nur vor Anarbeitung des Auftrages möglich. Bei Rücktritt vom Auftrag vor Anarbeitung, behalten wir uns eine Storno-Gebühr von bis zu 20% des Auftragswertes vor. Nach Produktionsbeginn ist der volle Auftragswert zu zahlen.
§ 5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Schriftlich vereinbarte Liefertermine werden von uns eingehalten, sofern nicht Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unserem Einfluss entzogene Hindernisse eintreten, z. B. verspätete Anlieferung von Materialien durch den Besteller oder Dritte. Bei Eintritt solcher Ereignisse sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück-zutreten oder eine angemessene Verlängerung des Liefertermins zu verlangen.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(7) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(8) Auf Grafiken gewähren wir, wenn nichts anderes vereinbart wurde, eine Garantie auf Farbverbindlichkeiten von 30 Tagen nach Lieferung.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Auch alle Vorschläge, Texte, Entwürfe und Zeichnungen oder Modelle bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, ebenso wie der Nach- und Wiederaufbau.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Mit-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf-sache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Einlagerung
(1) Eingelagertes Material kann auf Verlangen gegen Diebstahl, Vandalismus und Elementarschäden versichert werden.
§ 11 Verwertungsrechte
(1) Die M2FORMAT GmbH behält an Kreativleistungen entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Entwürfe, Visualisierungen und Planungen bleiben geistiges Eigentum der M2FORMAT GmbH.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für die Rechte und Pflichten beider Vertragsteile aus Rechtsgeschäften jeder Art, insbesondere auch für Zahlungen ist ausschließlich Stolberg.
(2) Als Gerichtsstand wird Aachen vereinbart. Für von uns betriebene Mahnverfahren, auch nach Widerspruch des Kunden gegen einen Mahnbescheid ist der Gerichtsstand Aachen.
(3) Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern gilt die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.
M2FORMAT GmbH
Juli 2021
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